Unterscheidungskraft von Ziffernmarken - 1000 |
|||||||
Der EuGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Marke, die ausschließlich aus Ziffern besteht, ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen zu werden (Urt. v. 10.03.2011 – C-51/10 P - 1000). Insbesondere mit der Frage der beschreibenden Angaben als absolutem Schutzhindernis, hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang intensiv auseinandergesetzt. |
|
||||||
EuG verneint die Unterscheidungskraft
|
|||||||
Auch vor den europäischen Gerichten hatte die Anmelderin keinen Erfolg. Das EuG stützte sich in seiner Entscheidung vor allem darauf, dass durch Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften, häufig Ranglisten und Sammlungen veröffentlicht würden, für die zur Angabe des Inhalts ganze Zahlen bevorzugt werden. Es nimmt Bezug auf die Beschwerdekammer des HABM, die das Beispiel ‚1000 Fragen und Antworten‘ angeführt hatte. Dadurch werde das beschreibende Verhältnis, das aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwischen den fraglichen Waren und dem Zeichen 1000 besteht, verstärkt. |
|||||||
Zahl nicht generell von Eintragung ausgeschlossen
|
|||||||
Der EuGH hat diese Entscheidung nun im Ergebnis bestätigt. Dabei stellt er aber zunächst klar, dass der Umstand, dass ein Zeichen ausschließlich aus Ziffern besteht, nicht als solcher, dessen Eintragung als Marke entgegenstehe. Zahlen seien in Art. 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94 (heute: 207/2009) ausdrücklich als markenfähige Zeichen aufgeführt. Entscheidend komme es aber darauf an, ob das Zeichen geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies sei hier nicht der Fall. |
|||||||
Merkmalsbeschreibende Zeichen
|
|||||||
Der EuGH befasst sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit den Unterschieden zwischen den absoluten Schutzhindernissen nach Art. 7 Abs. 1 b) (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) und c) (beschreibende Angaben) der Gemeinschaftsmarkenverordnung a. F. (der Wortlaut der heutigen Fassung ist identisch). Er stellt dabei fest, dass sich die beiden Zurückweisungsgründe teilweise überschneiden, Art. 7 Abs. 1 c) jedoch nur Fälle erfasse, in denen das Zeichen ein „Merkmal“ der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, bezeichnen kann. Ausdrücklich, aber nicht abschließend aufgezählt, werden dabei in der Vorschrift etwa die Art, Beschaffenheit und die Menge sowie die Zeit der Herstellung bzw. Erbringung der Waren oder Dienstleistungen. |
|||||||
Ausschließlich aus Ziffern gebildete Zeichen
|
|||||||
Der vorgenannten Unterscheidung, kommt nach dem EuGH bei reinen Ziffernzeichen eine besondere Bedeutung zu. Da solche Zeichen nämlich generell Zahlen gleichgesetzt würden, könnten sie im Handel insbesondere zur Bezeichnung einer Menge dienen. Eine Zurückweisung komme daher nur in Frage, wenn davon auszugehen sei, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird. |
|||||||
Fazit
|
|||||||
Auch Zahlen ohne weitere Zusätze oder Gestaltungen sind dem Markenschutz zugänglich und können Schutz beanspruchen. Entscheidend ist es natürlich auch hier, dass die Hürden des Art. 7 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, die absoluten Schutzhindernisse überwunden werden. Insbesondere das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft oder das Vorliegen einer merkmalsbeschreibenden Angabe können der Eintragung einer Zahlenmarke entgegenstehen. |
|||||||
Rechtsprechung des BGH zu Zahlenmarken
|
|||||||
Auch der BGH hatte sich in der Vergangenheit schon mit Zahlenmarken zu befassen und der ARD zunächst den Schutz für die Zahl „1“ versagt. Für die Dienstleistungen "Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk" sei diese schon deshalb nicht konkret unterscheidungskräftig, weil sie als Grundzahl und erste Ziffer der Zahlenreihe für derartige Dienstleistungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom angesprochenen Verkehr in der Regel beschreibend und nicht kennzeichnend verstanden werde; insoweit sei der Verkehr besonders auf dem Gebiet der Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen allgemein an die beschreibende Verwendung derartiger Ordnungszahlen (zur Unterscheidung einzelner Programme eines Senders) gewöhnt (BGH GRUR 2000, 608 - ARD-1). |
|||||||
|
|||||||
Bildnachweis Fotolia:
|
|||||||
Lupe vor Auge © Robert Kneschke #12783103 |
|||||||
Zugriffe heute: 1 - gesamt: 74. |
|||||||
Bewerten Sie diesen Artikel:
|
|||||||
Bitte bewerten Sie diese Seite durch Klick auf die Symbole. |
|||||||
(C) 2008 - Alle Rechte vorbehalten |
|||||||