Neuregelung der Nizzaer Markenklassifikation |
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Inzwischen wird die 10. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Etwa im Fünf-Jahres-Rhythmus kommt es zu einer Neufassung, um die aktuellen Entwicklungen, insbesondere neue Produkte und neue Dienstleistungen, gerade im Telekommunikationsbereich zu erfassen und klassifizieren zu können. |
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Klasseneinteilung nach der Nizzaer Klassifikation
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Die Nizzaer Markenklassifikation besteht inzwischen – und auch in Zukunft – aus 45 Klassen, in die alle denkbaren Waren und Dienstleistungen einzuordnen sind. Die einzelnen Klassen enthalten neben erläuternden Anmerkungen, Oberbegriffe von Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen, so dass auch nicht ausdrücklich genannte Waren und Dienstleistungen, dem passenden Oberbegriff einer bestimmten Klasse zugeordnet werden können. Welche das dann im Einzelfall ist, kann durchaus erhebliche Schwierigkeiten bereiten. |
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Neuregelungen in der 10. Ausgabe
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Durch die 10. Ausgabe der Klassifikation ändert sich an der Anzahl der Klassen nichts. Es werden aber viele Waren und Dienstleistungen anderen Oberbegriffen und anderen Klassen zugeordnet. Einige Begriffe werden komplett ersetzt. Eine nicht unbedeutende Änderung findet sich etwa in Klasse 9, einer der zentralen Warenklassen. Dort sind schon immer verschiedenste Apparate und Instrumente für die wissenschaftliche Forschung, für die Steuerung von Schiffen oder zum Messen und zur Übermittlung von Befehlen enthalten sowie Computer aber auch Feuerlöschgeräte. Dieser Klasse, die grundsätzlich nur die „Hardware“ enthält, waren aber auch schon immer Computerprogramme und Software zugeordnet. „Computersoftware“ wird nun ausdrücklich als Klassenüberschrift vorgesehen. |
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Klassenänderungen
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Die für Inhaber wichtigsten Änderungen betreffen allerdings die Klassenänderung einzelner Waren und Dienstleistungen. Dies kann etwa bei anstehenden Markenverlängerungen zu Überraschungen führen, wenn eine Marke aufgrund der Verschiebungen, statt bislang 3 Klassen, nunmehr 5 Klassen beansprucht und dementsprechend nicht unerhebliche Verlängerungsgebühren nachzuzahlen sind. Hat also etwa jemand eine Marke für verschiedene Arten von Schläuchen (nicht aus Metall), so waren diese bisher allesamt in Klasse 17 zu finden. Entsprechend den Feuerlöschgeräten werden Feuerwehrschläuche allerdings künftig in Klasse 9 eingeordnet. Es ist dann also die Verlängerungsgebühr für Klasse 17 für „normale“ Schläuche und zusätzlich für die Klasse 9 zu zahlen. |
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Fazit
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Insgesamt ist aber festzustellen, dass von diesen Klassenänderungen, die sich dann auch finanziell auswirken können, nur wenige in der neuen Ausgabe enthalten sind. Bei einem großen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, kann der Markeninhaber natürlich dennoch schnell betroffen sein. Für Anmelder ist in jedem Fall darauf zu achten, ab dem 1. Januar 2012 die neue Ausgabe der Klassifikation zu verwenden, um die geänderten Begrifflichkeiten zu berücksichtigen. Die falsche Verwendung oder auch falsche Klasseneinteilung führt zwar nicht automatisch zu höheren Kosten oder gar einer Zurückweisung der Anmeldung, kann aber langwierige Monierungsverfahren nach sich ziehen und somit die Eintragung der Marke deutlich verzögern. |
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Einzelheiten zur Nizzaer Klassifikation
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Weitere Einzelheiten zur 10. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation für Marken, insbesondere zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen haben wir hier für Sie zusammengestellt. |
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