Irreführende Verwendung des "R" im Kreis |
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Verwendung des Registerhinweises
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Unter den Markeninhabern ist es sehr beliebt, dass eigene Zeichen mit einem ® zu versehen. Das ist zwar für eine rechtserhaltende Benutzung nicht erforderlich, signalisiert aber für den Verkehr leicht erkennbar, dass Markenschutz besteht und kann somit durchaus die Werbefunktion der Marke erhöhen. Umgekehrt zeigt dies auch, dass eine falsche Verwendung des ® schnell Fehlvorstellung auslösen und damit zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungsgefahr führen kann. |
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Die Bedeutung des ®
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Wird einem Zeichen der Zusatz "®" ("R im Kreis") beigefügt, erwartet der angesprochene Verkehr, dass das betreffende Zeichen als Marke eingetragen ist oder dem Verwender vom Markeninhaber eine entsprechende (Nutzungs-) Lizenz erteilt wurde. Der Verkehr entnimmt der Angabe "®" zu einem Zeichen, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 - Az. I ZR 219/06 - Thermoroll). |
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Richtige Anbringung
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Entscheidend ist in diesem Zusammenhang daher zunächst, dass das ® grundsätzlich nur an dem vollständigen Zeichen, wie es auch eingetragen ist, angebracht werden kann. Dies ist besonders bei Wort-/Bildmarken zu beachten. Dort darf das ® regelmäßig nur an der gesamten Marke verwendet werden, nicht etwa ausschließlich am Wortelement. Eine Ausnahme davon kann gelten, wenn sich nicht um die vollständige Marke, sondern lediglich ihrem beschreibenden Bestandteil handelt, dem das ® beigefügt wird (OLG Hamburg, Urt. v. 22.08.1996 - 3 U 70/96 – Selenium ACE). Im Einzelfall ist auch insoweit auf das Verkehrsverständnis abzustellen. Kann sich der Verbraucher bei der Gestaltung über das tatsächlich eingetragene Zeichen irren, kann ein Wettbewerbsverstoß gegeben sein. |
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Verwendung ohne Marke
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Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr dagegen regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt. |
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Urteil des OLG Köln
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Das Gericht ging davon aus, dass der Verkehr bei dem Vertrieb eines mit "®" gekennzeichneten Produkts in Deutschland im Einzelfall annehmen wird, Markenschutz bestehe gerade (auch) in Deutschland. Dies gelte aber dann nicht, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zusatz "®" lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen soll (z.B. Erkennbarkeit als ausländisches Produkt, Auflistung von Hinweisen in mehreren Sprachen). Nimmt der angesprochene Verkehr trotz der Angabe "®" zu einem Zeichen nicht an, dass eine markenrechtliche Registrierung für Deutschland besteht, ist es ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz und insofern nicht angreifbar, wenn sich der Verbraucher darüber irrt, in welchem ausländischen Rechtskreis Markenschutz besteht. |
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Praxistipp
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Haben Sie eine Marke eintragen lassen, können Sie diese mit dem beliebten ® kennzeichnen. Die Eintragung muss aber zunächst einmal vollständig abgeschlossen sein, ein laufendes Anmeldeverfahren genügt nicht. Die Marke muss dann möglichst exakt genauso verwendet werden, wie sie tatsächlich eingetragen ist. |
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