Markenschutz von Wortfolgen und Slogans |
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Von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind Zeichen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist dabei nach ständiger Rechtsprechung die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und um anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. |
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Beurteilung bei Wortfolgen und Slogans
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Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Slogans und Wortfolgen richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Voraussetzungen. Strengere Maßstäbe als bei sonstigen Zeichen sind nicht anzulegen (EuGH, Urt. v. 21.10.2004 – C-64/02 – Erpo Möbelwerk). Selbst wenn die Wortfolge nur eine einfache Sachaussage enthält, kann sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH, Urt. v. 21.01.2010 – C-398/08 – Vorsprung durch Technik). |
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Herkunftshinweis trotz werblicher Nutzung
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Umgekehrt schließe allein der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 21.01.2010 – C-398/08 – Vorsprung durch Technik). Vielmehr könne eine solche Marke sogar, so das EuGH, von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. |
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Bestehen eines Freihaltebedürfnisses
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Außer bei Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung beschreiben und bei denen sich ein im Vordergrund stehender beschreibender Aussagegehalt feststellen lässt, kann sich ein Eintragungshindernis auch daraus ergeben, dass an der freien Verfügbarkeit des Zeichens im Wettbewerb ein schützenswertes Interesse besteht, ein Freihaltebedürfnis. Die Wortfolge "Test it." Beschreibt, so der BGH, kein Merkmal von Zigaretten. Gleichwohl bestehe ein erhebliches Interesse der Mitbewerber daran, das Publikum in dieser sprach- und werbeüblichen Weise dazu auffordern zu können, die beworbene Ware zu testen (vgl. BGH |
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Fazit
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Auch Slogans und Wortfolgen können als Marke Schutz beanspruchen. Entscheidend ist, wie bei allen Marken, dass sie die erforderliche Unterscheidungseignung besitzen und sie als Herkunftszeichen wahrgenommen werden. Dabei sind grundsätzlich entgegen der früheren Rechtsprechung, insbesondere der Handhabung bei den Markenämtern, keine anderen Voraussetzungen als bei Wortmarken zu stellen. Jedenfalls sagt allein der Umstand, dass die einzelnen Wörter eines Slogans eine beschreibende Bedeutung haben, nichts darüber aus, dass auch der Gesamtbezeichnung eine rein beschreibende Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09 - Link economy). Die grammatikalisch korrekt gebildete, aus allgemein bekannten deutschen Wörtern bestehende Wortfolge “SCHÜTZT WAS GUT IST” ist für die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar grundsätzlich verständlich, aber durch ihre Mehrdeutigkeit weist sie die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden (BPatG, Beschl. v. 31.05.2010 – 29 W (pat) 506/10 – SCHÜTZT WAS GUT IST). |
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