Markenformen
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Arten von Marken
Als Marken können alle Zeichen geschützt werden, die eine Unterscheidungseignung aufweisen, also geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und sich graphisch darstellen lassen (Art. 2 MRRL).
Die Funktion eines Unterscheidungszeichens erfordert, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von Dritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt (BGH, GRUR 2007, 148 – Tastmarke). Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die abstrakte Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG zu erfüllen, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss über deren Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (BGH, GRUR 2007, 148 – Tastmarke).
Wortmarken
Wortmarken (§ 7 MarkenV) sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen.
Bildmarken
Bildmarken (§ 8 MarkenV) sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, die keine Wortbestandteile enthalten. Diese können farbig oder schwarz/weiß gehalten sein.
Wort-/Bildmarken
Wort-/Bildmarken, als Unterfall der Bildmarke sind Kombinationen aus Wort- und Bildbestandteilen, bzw. Wörter, die grafisch gestaltet sind.
Dreidimensionale Marken
Bei Dreidimensionalen Marken (§ 9 MarkenV) handelt es sich um dreidimensionale Gestaltungen.
Kennfadenmarken
Kennfadenmarken (§ 10 MarkenV) sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten – z.B. Kabel, Drähte, Schläuche – angebracht sind.
Hörmarken
Hörmarken (§ 11 MarkenV) sind akustische, aus Tönen bestehende Marken.
Sonstige Markenformen
Daneben gibt es die sonstige Markenform (§ 12 MarkenV) für Zeichen, die keiner der vorgenannten Formen zugeordnet werden kann. Dazu zählen zum Beispiel die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben bestehenden Farbmarken oder auch Tastmarken. Möglich, sofern grafisch darstellbar, sind etwa auch Geruchsmarken.
Kollektiv- und Telle-Quelle-Marken
Schließlich gibt es noch Kollektivmarken und die sog. Telle – Quelle Marke. Bei Kollektivmarken nach den §§ 97 ff. MarkenG handelt es sich um markenfähige Zeichen, deren Inhaber ein rechtsfähiger Verband ist, dessen Mitglieder die Marke benutzen.
Wird beabsichtigt, eine bereits eingetragene Marke in genau dieser eingetragenen Form auch in anderen Staaten anzumelden, so spricht man von einer Telle – Quelle Marke nach Art. 6 quinqies der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ). Dies hat zur Folge, dass der angemeldeten Marke nur noch unter besonderen Voraussetzungen, wie der Verstoß gegen absolute Schutzhindernisse, die Eintragung versagt werden.
Beiträge zu Markenformen
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