Welche Waren und Dienstleistungen

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Kaufrecht © GaToR-GFX #13025988

Als Marken können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind die Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.



 

Umfassendes Verzeichnis

Hierzu muss ein möglichst umfassendes aber auch nicht zu weit gefasstes Verzeichnis aller der Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Marke später tatsächlich benutzt werden soll. Nur für diese Waren und Dienstleistungen genießt die Marke dann regelmäßig auch Schutz.

Das bedeutet einerseits, dass die Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen für die sie nicht benutzt wird, nach Ablauf der 5-jährigen, sog. Benutzungsschonfrist ohne weiteres (teil-)löschungsreif ist. Andererseits wird durch die Klasseneinteilung auch der Schutz im Hinblick zu anderen ähnlichen oder identischen Zeichen begrenzt.

Als Beispiel können hier etwa die beiden bekannten Zeichen „Bounty“ gelten. Während das eine Kennzeichen unter anderem für Schokoriegel verwendet wird, bezieht sich das andere, wortidentische Zeichen auf Küchenrollen etc. Hier besteht trotz der identischen Zeichen keine Verwechslungsgefahr, da sich die jeweiligen Waren für die das Zeichen benutzt wird, deutlich unterscheiden.

Nizzaer Markenklassifikation

Eine Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthält die Nizzaer Markenklassifikation, die in regelmäßigen Abständen in neuer Fassung erscheint, jeweils ergänzt um neue Begriffe entsprechend dem technischen und wirtschaftlichen Fortschritt. Die Verwendung der Begriffe in der NIzzaer Markenklassifikation ist nicht zwingend und insgesamt natürlich auch nicht abschließend. Dennoch empfiehlt sich eine Orientierung an den dortigen Vorgaben, um Monierungen durch die Markenämter bei der Anmeldung zu vermeiden.

Grundsärtzlich gilt, dass die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware und Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist (für Deutschland etwa geregelt in § 20 Abs. 1 MarkenV). Sie sind nach Klassen geordnet in aufsteigender Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben (vgl. § 20 Abs. 3 MarkenV). Soweit wie möglich sind die Begriffe der Klasseneinteilung selbst zu verwenden, da es sich um standardisierte, weitgehend zulässige Angaben handelt.

Bei der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind wir Ihnen gerne behilflich.

3 Klassen sind in den Anmeldegebühren bereits enthalten. Sollten Sie Ihre Marke für 4 oder mehr verschiedene Klassen anmelden wollen, kommt ab der 4. Klasse und für jede weitere eine zusätzliche Klassengebühr hinzu.

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