Internationale Registrierung
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Die IR-Marke
Mit der internationalen Registrierung einer nationalen Marke kann der Markeninhaber den Schutz der Marke in einzelnen, von ihm auszuwählenden Ländern erhalten. Die internationale Registrierung hat die Wirkung einer nationalen Registrierung in den vom Anmelder gewählten bzw. erstreckten Staaten.
Diese internationale Registrierung basiert auf internationalen Markenabkommen, dem Madrider Markenabkommen (MMA) bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Sie kann somit nur für Mitgliedsländer dieses Abkommens vorgenommen werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Abkommen sind geringfügig, müssen allerdings bei einer konkreten Anmeldung beachtet werden, da die meisten Staaten nur einem der beiden Abkommen angehören. Der jeweils aktuelle Stand der Mitglieder kann über die Internetseite der WIPO hier eingesehen werden. Zu den Staaten, die derzeit nicht über eine internationale Registrierung zu erreichen sind, zählen z.B.: Kanada, Südafrika, Mexiko, Brasilien und Israel. In diesen Staaten ist eine separate Markenanmeldung beim jeweiligen nationalen Amt einzureichen.
Die Unterschiede zwischen den Abkommen
Wie schon an den jeweiligen Stellen mehrfach darauf hingewiesen wurde, gibt es auch zwischen den beiden internationalen Übereinkünften, dem MMA und dem PMMA einige bedeutende Unterschiede.
MMA |
PMMA |
Voraussetzungen fü eine IR-Anmeldung
Die meisten bedeutenden Staaten sind –zumindest auch – dem PMMA beigetreten. Zu den Staaten die ausschließlich diesem Abkommen angehören, zählen etwa Australien, Dänemark, Großbritannien, Japan, Norwegen, Schweden, Singapur, Südkorea, Türkei und die USA.
Voraussetzung für eine internationale Registrierung ist die Eintragung bzw. Anmeldung einer nationalen Marke (sog. Basismarke). Der Antrag auf internationale Registrierung wird beim Deutschen Patentamt gestellt, das den Antrag an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) in Genf weiterleitet. Der Antrag ist - je nach Abkommen - auf englisch oder französisch einzureichen, wobei die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (NKA) vorgenommen werden muss. Erfolgt dies nicht, so nimmt die WIPO eine gebührenpflichtige Neuklassifikation vor.
Die WIPO nimmt die Eintragung der Marke vor und veröffentlicht sie im „Gazette des Marques Internationales“. Dadurch tritt der Schutz in den beantragten Ländern ein. Diese haben nun innerhalb von 12 bzw. 18 Monaten das Recht, der Marke den Schutz zu verweigern. Zu beachten ist, dass für den Widerspruch gegen eine nationale Schutzrechtsverweigerung üblicherweise ein Anwalt in dem entsprechenden Land eingeschaltet werden muss. Nach deutschem Recht kann ein solcher Widerspruch gegen eine Schutzrechtsverweigerung Deutschlands gem. § 96 MarkenG nur von einem deutschen Anwalt eingelegt werden. Dies ist in den meisten anderen Ländern entsprechend geregelt. Bei der IR-Marke sind möglicherweise in jedem Land Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Markenschutzes erforderlich.
Wird der Marke in einem der gewünschten Staaten der Schutz versagt, so beschränkt sich dies, im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke, nur auf den jeweiligen Staat. In den übrigen Staaten bleibt die Anmeldung dagegen bestehen.
erforderliche Basismarke
Da die IR-Marke im Grunde wie ein Bündel von einzelnen nationalen Marken anzusehen ist, muss die Marke auch in allen erstreckten Ländern rechtserhaltend benutzt werden, um dauerhaften Schutz zu genießen. Im Gegensatz dazu reicht bei einer Gemeinschaftsmarke regelmäßig bereits die Benutzung in lediglich einem Mitgliedsstaat für einen umfassenden Schutz aus. Dabei ist zu beachten, dass für den Schutz der IR-Marke die jeweiligen nationalen Schutzvorschriften Anwendung finden, die erhebliche Unterschiede aufweisen können, insbesondere bezüglich der Frage der rechtserhaltenden Benutzung.
Darüber hinaus ist eine IR-Marke fünf Jahre lang an den Bestand der nationalen Marke gekoppelt. Das führt dazu, dass durch die Vernichtung der nationalen Marke automatisch auch die internationalen Registrierungen wegfallen (MMA). Richtet sich das Verfahren nach dem PMMA ist zumindest noch eine Umwandlung in einzelne nationale Anmeldungen möglich. In den ersten 12 bzw. 18 Monaten muss zusätzlich mit der Verweigerung durch die einzelnen Länder oder Widersprüchen in diesen Ländern gerechnet werden.
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